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1. Besonderer Theil - S. 105

1856 - Eßlingen : Weychardt
Die deutschen Bundesstaaten. Die Verfassung. 105 7. Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowohl ganz Deutsch- land, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu neh- men, und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen. Bei einmal erklärtem Bundeskriege darf kein Mit- glied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundes- staaten gerichtet wären. Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern ihre Streitigkeiten vermittelst eines Ausschusses, und, dafern diese Vermittlung nicht ausreiche, durch ein Austrägalgericht ent- scheiden zu lassen. 8. Die Verschiedenheit der christlichen R e l ig i o n s p a r't h e i e n kann in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen. Auch die bürger- liche Verbesserung der Juden soll auf eine möglichst übereinstimmende Weise bewirkt werden. 9. In allen Bundesstaaten soll eine landständische Verfassung Statt finden. Die im Bunde vereinten souveränen Fürsten dürfen aber durch keine landständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Ver- pflichtungen gehindert oder beschränkt werden. 10. Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, sollen sich mit den ihnen verwandten Häu- sern oder andern Bundesgliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volks- zahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Ge- richts vereinigen. In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleichen Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen ist. Den 4 freien Städten steht das Recht zu, sich unter einander über die Errichtung eines gemeinsa- men obersten Gerichtes zu vereinigen. Bei den solchergestalt errichteten ge- meinschaftlichen obersten Gerichten soll jeder der Partheien gestattet sein, auf die Verschickung der Akten an eine deutsche Fakultät oder an einen Schöp- penstuhl zur Abfassung des Endurtheils anzutragen.^) 11. Da die Oberappellationsgerichte bei politischen Zerwürfnissen unter den einzelnen Bundesgliedern, so wie bei den Rechtsstreitigkeiten zwischen den Fürsten und ihren Unterthanen, füglich nur da als passende Rechtsinstanzen an- gesehen werden können, wo sich die Fürsten ihren Aussprüchen freiwillig un- terwerfen wollen; da ferner das Ruhen des Schwertes durch das Walten des Gesetzes, nothwendig bedingt wird; so sind für diese Fälle folgende Rechts- institute gegründet worden: 1. Durch den Bundesbeschluß vom 16. Juni 1817 * 2 3) t- Eigene Appellationsgerichte haben: Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Hannover, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Nassau, Hol- stein, Oldenburg und Luxemburg. Hessen-Homburg gehört zu dem Appellationsge- richte von Darmstadt, Liechtenstein zum obersten Gerichtshof in Innsbruck. 2. Gemeinschaftliche Appellationsgerichte: Jena, für die groß- herzoglich und herzoglich sächsischen Staaten, für die anhaltischen Herzogthümer, die schwarzburgischen und die reußischen Fürstenthümer. Wolfenbüttel für Braunschweig, die beiden Lippe und Waldeck. Parchtm für beide Mecklenburg. Lübeck für die freien Städte. » >

2. Elementar-Geographie für humanistische und realistische Lehranstalten - S. IV

1847 - Eßlingen : Dannheimer
Iv Vorrede. zuweisen, wie sie in der physikalischen Geographie geschildert sind, um bei dieser Veranlassung die so heilsamen und frucht bringenden Repetitionen in der letzteren anstellen zu können. Darüber läßt sich natürlich immer wieder und wieder streiten und rechten, ob nicht das Buch nach Inhalt und Form anders hätte ausgearbeitet werden sollen. Die Hauptfrage aber ist immer diese, ob dasselbe einer Seits den allgemeinen Principien der Wissenschaft gemäß abgefaßt ist, anderer Seits aber den Bedürfnissen der Schulen, für welche es bestimmt ist, im Allgemeinen entspricht. In ersterer Hinsicht glaube ich, nicht hinter den Fortschritten der Wissenschaft zurückgeblieben zu sein; über das Letztere sollen die sachverständigen Lehrer urtheilen, welche es gebraucht haben. Als kartographisches Hülfsmittel zu vorliegendem Lehrbuch erlaube ich mir den für dasselbe ausgearbeiteten Elementar- Ailas in 25 colorirten Karten. Verlag der Dannheimer'schen Buchhandlung in Eßlingen. (Preis 1 fl. 40 kr. oder 1 thlr. — in Partieen noch billiger) zu empfehlen. Der Herr, von dem alles Gedeihen herkommt, begleite den Gebrauch des Buches mit Seinem Segen. Nkiederich, den 8. Juni 1847. Daniel Völker. chi scifvs j], . ■ j yi 5 H2-; _ii1 ,

3. Elementar-Geographie für humanistische und realistische Lehranstalten - S. 290

1847 - Eßlingen : Dannheimer
290 Dritter Theil. Die Politische Geographie. 8- 453. Die Besitzungen in Afrika. 1. Das Gouvernement Senegal umfaßt nur einzelne Punkte mit einem geringen Gebiet. Die Einwohner sind größten Theils Negersklaven (12,000). Die Kolonie wurde ursprünglich des Gummihandels wegen ge- gründet, erzeugt aber jetzt auch vorzüglich Baumwolle und Indigo. St. Louis, auf der gleichnamigen Insel im Senegal, H. 2. Das Gouvernement Bourbon ist von Negersklaven (70,000), freien Farbigen und Weißen bewohnt. Auf Bourbon baut man Zucker, Baumwolle, Kaffee und andere tropische Produkte. Die Kolonisation auf St. Marie und die Gründung von Stationen auf Nossibeh und Moyotta sollen den französischen Handel mit Madagascar und der Küste vonmosam- bique begünstigen. 3. Das General-Gouvernement Algier ist gegenwärtig noch ein militärisch besetztes Land und ein Tummelplatz fortgesetzter wilder Kämpfe mit den Eingcbornen, die unter Abdel Kader den fremden Eindringlingen den Boden streitig machen. Frankreich herrscht auf der 130 Meilen langen Küste und landeinwärts über einen Landstrich von 30 bis 40 Meilen Breite. Allein in der That erstreckt sich seine Herrschaft eigentlich nur über die Städte, Standlager' und militärische Posten, während der übrige Theil des Gebiets den fremden Eindringlingen hauptsächlich von den Beduinen und Kabylen mit größter Hartnäckigkeit streitig gemacht wird. Nur die schwächeren Stämme dieser Völkerschaften haben sich unterworfen, und auch ihre Unter- werfung ist sehr unsicher. Außer den genannten Völkern, welche die Haupt- masse der Bevölkerung bilden, leben in den Städten Türken, Mauren, Iu- dcn, Neger u. s. w. Die europäische Bevölkerung mag sich mit der 80,000 Mann starken Armee auf 166,000 Menschen belaufen. Wenn Algier einst nicht mehr der Tummelplatz fortgesetzter wilder Kriege und barbarischer Gräuel sein wird und die Kolonisation von der nächsten Umgebung der Hauptstadt sich über das ganze Land verbreitet hat, mag die Kolonie von großem Nutzen für Frankreich werden, da ihr fruchtbarer Boden Getreide, Reis, Datteln, Südfrüchte u. s. w. in Menge erzeugt und das Land von großer Wichtigkeit für den Handel nach dem Innern von Afrika ist. Die Kolonie wird von einem General-Gouverneur verwaltet, der die Militär- und Civil-Gewalt in sich vereiniget. Unter ihm steht eine Kriegsmacht von 80,000 Mann. Zum Zwecke der Militair- und Civil-Verwaltnng ist die Kolonie in die 3provinzen Algier, Constantine und Oran eingetheilt, t 91 lgter, 30,000 S. F. H. Die Ebene von Metidscha. Bona (üippo Re- gius), 8,000 S. H. Bugia (Saldae), 300 8. F. H. Mostaganem, 3,0908. Arzew (Portus magnus), 400 E. H. Oran, 10,000 Sv H. Constantine (Cirta), 40,000 E. F. §. 454. Die Besitzungen in Auftralien. Frankreich hat im Jahr 1842 die Marquesas Inseln, und zwar zunächst nur die Insel Nukahiwa und St. Christina in Besitz genom- men. Die Kolonie soll den französischen Handelsschiffen und Wallftsch- fängern in der Süd-See eine Erfrischungs-Station bieten, wozu sich dieselbe und besonders der treffliche Hafen von Nukahiwa sehr wohl eignen.

4. Allgemeiner Theil - S. 242

1852 - Eßlingen : Weychardt
242 Dritte Abtheilung. Die Politische Geographie. §. 184. Die Zahl der Anhänger der verschiedenen Neligionssy steine. Nach einer ungefähren Schätzung beträgt die Zahl der Christen. 1. In Europa 246 2. „ Asien 12 3. „ Afrika 7 4. ,, Amerika 40 5. „ Australien 1 3 In Summa: 3057z Juden. Muhamedaner. 2v2 5 1v2 10 1 60 v10 5710 135 Heiden. % 611 % 207 10 l'lx 8307^ Mill. Vierter Abschnitt Die staatlichen Verhältnisse -er Völker. §. 185. Der Vegrist von Staat. 1. In den alten patriarchalischen Zeiten des Morgenlandes waren die Familienväter Häuptlinge ihrer ganzen Sippschaft. Noch jetzt leben die Wan- dervölker, so wie die Jäger- und Fischervölkerschaften in dem engen Kreise der Familie oder des Stammes unter der patri a rcha lischen L eitung des natürlichen Familienältesten oder des Stammeshäuptlings. Die einzelnen Stämme dieser Völker stehen gewöhnlich in einem feindseligen Verhältniß zu einander und leben in fast beständigen Kriegen, die entweder mit der Vernichtung oder der Unterjochung des einen oder des andern Stammes endigen; in letzterem Falle werden die Unterjochten als Sklaven von den Besiegten behandelt. Auch dann, wenn ein Einzelner die Alleinherrschaft unter den unkultivirten Völ- kern erringen kann, wird er der Despot, der Herr aller Uebrigen. 2. Die ansäßigen, Ackerbau treibenden Völker sind an die Heimath, an ihre Felder, an ihre Vorräthe gebunden. Sie bedürfen eines Staates 7, eines gesellschaftlichen Zustandes, in welchem die gegenseitigen Rechte und Pflich- ten des Einzelnen durch Gesetze festgestellt sind, und durch welchen ihr unbe- wegliches Eigenthum nach Außen kräftig geschützt wird. 3. Je höher und mannigfaltiger die Interessen sind, welche ein Staat zu verwirklichen strebt, je eifriger alle Glieder desselben zur Verwirklichung dieser Interessen beitragen, je mehr sich der Staat der Idee eines Organis- mus nähert, in dem alle sittlichen, geistigen und materiellen Kräfte nach der Erreichung des gemeinsamen Zweckes hinstreben, desto entwickelter und voll- die Aufhebung des Sklavenhandels durch die europäischen Großmächte 1830 und die Befreiung aller Sklaven in den englischen Kolonien seit 1834 angebahnt zu haben. Mit ihr wirkte für diesen Zweck sein ganzes Leben hindurch der edle Brite Wilberforce f 1833. i) Die Darstellung alles dessen, was zur Kunde eines Staats gehört, ist die Statistik oder Staats künde.

5. Allgemeiner Theil - S. 75

1852 - Eßlingen : Weychardt
Die Zeitrechnung. 75 ken und Protestanten das Datum nach beiden anzusetzen. Letztere beharrten lange bei ihrer Weigerung, den neuen Kalender anzunehmen. Man be- sprach sich zwar auf dem Convente zu Rothenburg an der Tauber über die- sen Gegenstand, da aber keine Konfession der andern nachgeben wollte, so ging man unverrichteter Sache auseinander. Es konnte nicht fehlen, daß die zwei so verschiedenen Zeitrechnungen zu vielen Streitigkeiten und Verwirrungen Anlaß gaben, besonders an Orten, wo Protestanten und Katholiken unterein- ander gemischt lebten. So entstanden zu Augsburg große, mehrere Jahre an- haltende Unruhen, die unter dem Namen des Kalenderstreites bekannt sind. So oft man aber auch, wie auf dem Reichstag von 1613, bei den westvhä- lischen Friedensunterhandlungen 1648, auf dem Reichstage von 1654 und später in die evangelischen Stände dringen mochte, den neuen Kalender des bessern Einverständnisses wegen anzunehmen, wichen sie doch jedes Mal aus, weil sie das wiederholte kaiserliche Ansinnen als eine Schmälerung ihrer Majestäts- rechte ansahen. Als aber nach dem ryswicker Frieden wegen Kalenderverschie- denheit neue Unruhen in der Pfalz, in Schwaben und an andern Orten aus- zubrechen drohten, nahmen die evangelischen Stände die Sache in nähere Ueberlegung, und beschlossen nun, besonders auf Betrieb von Leibnitz und mit Zuziehung des jenaischen Mathematikers Erhard Weigel, am 23. Sep- tember 1699, mit dem nächsten Jahre einen sogenannten verbesserten Kalender einzuführen, nach welchem mit Weglassung von 11 Tagen statt des 19. Fe- bruars 1700 sogleich der 11. März gezählt und das Osterfest so lange, bis die Fehler des gregorianischen Kalenders verbessert sein würden, mit Bezug sowohl auf die Nachtgleiche als aus den Vollmond, nach astronomischer Rech- nung angesetzt werden sollte. Diesem Beschlusse der evangelischen Stände sind gleichzeitig Dänemark und die vereinigten Niederlande und im Jahre 1701 die evangelischen Kantone der Schweiz beitgetreten. In England ist der neue Kalender erst im Jahre 1752 und in Schweden 1753 eingeführt worden. Dort ging man vom 2. September zum 14., hier vom 17. Februar zum 1. März über. Die Russen und Griechen beharren nunmehr allein noch beim alten Kalender, zählen daher im laufenden Jahrhundert 12 Tage später, als die übrigen christlichen Völker Europas. §. 49. Die drei wichtigsten Teilkreise. 1. Eine wiederkehrende Reihe von Jahren, nach deren Ablauf gewisse Zeitverhältnisse oder Erscheinungen sich erneuern, wird ein Cyclus, Cirkel, Zeitkreis genannt. Zwei oder mehrere Cirkel zusammen bilden eine Pe- riode. Bei den Chronologen ist besonders häufig von 3 Zeitkreisen die Rede: von dem Sonn en cirkel, dem Mond cirkel und dem Indi ctio ns cirkel. 2. Der Sonnencirkel ist eine Reihe von 28 Jahren, nach deren Ablauf der Sonntag nicht nur wieder auf denselben Tag des Monats fällt, sondern auch die Ordnung der Sonntagsbuchstaben wird von einem Jahr zum andern wieder dieselbe. Mit den S o nnta g sb u chstaben hat es folgende Bewandniß. Die Siebenzahl der Wochentage wird schon seit ziemlich alter Zeit durch die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G bezeichnet. Der 1. Ja- nuar eines jeden Jahres heißt immer A, fällt er nun auf einen Mittwoch oder Donnerstag, so tritt der Sonntag am 5ten oder 4ten Tage nach dem Isten ein; er wird mithin durch den Buchstaben E oder G angezeigt. Dieser

6. Grundriß der Geographie - S. III

1859 - Eßlingen : Weychardt
» Vorrede. günstige Aufnahme, welche meiner Glementargeographic zu Theil wurde, machte schon vor mehreren Jahren eine neue Aus- lage derselben nvthig; anderweitige Geschäfte hinderten mich aber bis jetzt an einer neuen Ausarbeitung des Buches. Ich übergebe es nun-in einer wesentlich veränderten Gestalt und unter einem andern Titel dem Publikum. Das Buch ist nach denselben Grund- sätzen, welche ich bei der Abfassung meines Lehrbuches der Geographie vom Jahre 1857 befolgt und in der Vorrede zu demselben ausge- sprochen habe, so wie dem neuesten Stande der geographischen Wissenschaft gemäß ausgcarbeitet, mit steter Rücksicht auf die Be- dürfnisse des geographischen Unterrichts. So hoffe ich daß das Buch an Wahrheit der mitgetheilten Thatsachen, -an Klarheit im Ausdruck, an Uebersichtlichkeit in der Anordnung des Stoffes, und an Brauchbarkeit für den Unterricht gewonnen habe. Um den Schülern das Lesen der fremden Namen zu erleichtern, habe ich die Aussprache und Betonung derselben, wo es wünschens- werth schien, auch die Bedeutung der Fremdwörter angegeben. Bei Längenbestimmungen ist der Meridian von Ferro als der erste
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